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   VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766   

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VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766 (https://dejure.org/2021,11871)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766 (https://dejure.org/2021,11871)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16. März 2021 - AN 10 K 19.00766 (https://dejure.org/2021,11871)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Auszug aus VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766
    Zudem wurde auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2017 (Az. 31 Wx 211/15) verwiesen.

    Die ergänzende Testamentsauslegung stellt eine Weiterentwicklung der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprechend der in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Andeutungstheorie (vgl. OLG München, B.v. 4.7.2017 - 31 Wx 211/15 - juris Rn. 28 mit Verweis auf BGH, NJW 1981, 1737) in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Willensrichtung des Erblassers dar.

    Durch die ergänzende Testamentsauslegung darf aber kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist (OLG München, B.v. 4.7.2017 - 31 Wx 211/15 - juris Rn. 28 m.w.N.; Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 2084 Rn. 9 m.w.N.).

    Darin liegt auch der Unterschied zu dem vom Klägerbevollmächtigten angeführten Fall des Oberlandesgerichtes München (B.v. 4.7.2017 - 31 Wx 211/15 - juris).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766
    Die ergänzende Testamentsauslegung stellt eine Weiterentwicklung der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprechend der in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Andeutungstheorie (vgl. OLG München, B.v. 4.7.2017 - 31 Wx 211/15 - juris Rn. 28 mit Verweis auf BGH, NJW 1981, 1737) in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Willensrichtung des Erblassers dar.

    Ein Wille des Erblassers, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert und insofern auch unbeachtlich (BGH, NJW 1981, 1737).

  • BGH, 03.03.1977 - III ZR 10/74

    Stiftungsaufsicht

    Auszug aus VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766
    Die Bestimmung des Stiftungszwecks soll den Stiftungsorganen einen eindeutigen und klar abgegrenzten Auftrag geben, um Rechtsunsicherheit, Willkür der Stiftungsverwaltung und ein Verzetteln der Stiftungsleistungen zu verhüten (BGH, U.v. 3.3.1977 - III ZR 10/74 - juris = BGHZ 68, 142, 148).
  • VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209

    Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung; eine Ablehnung der Anerkennung aus Zweckmäßigkeitserwägungen ist der Behörde verwehrt (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4/20 - juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 16.3.2021 - AN 10 K 19.00766 - juris Rn. 34; VG Münster, U.v. 21.5.2010 - 1 K 1405/09 - juris Rn. 56).

    Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen hat den normalen (Soll-)Inhalt eines Stiftungsgeschäfts und unterscheidet sich vom Stiftungsgeschäft unter Lebenden dadurch, dass es als letztwillige Verfügung in testamentarischer oder erbvertraglicher Form vorgenommen wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.3.2021 - AN 10 K 19.00766 - juris Rn. 36; Götz/Pach-Hanssenheimb (Hrsg.), Handbuch der Stiftung, 5. Aufl. 2023, Rn. 120).

    Für die Auslegung des Stiftungsgeschäfts von Todes wegen ist gemäß § 133 BGB der wahre Wille des Erblassers zu ermitteln (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 16.3.2021 - AN 10 K 19.00766 - juris Rn. 41 ff.; Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 2 Rn. 146); die erbrechtlichen Auslegungsregelungen finden Anwendung.

    Die stiftungsrechtlichen Kernpunkte, die nicht von einem Stellvertreter bestimmt werden können, d.h. Stiftungszweck und Vermögenszuwendung (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 16.3.2021 - AN 10 K 19.00766 - juris Rn. 35, 53; vgl. auch Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 2 Rn. 145, 155), hat der Stifter und Erblasser testamentarisch festgelegt.

  • VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.766
    AN 10 K 19.00766.
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